§21 der Grundschulordnung siehe Hier
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Unterschiedliche Maßstäbe an Grundschulen- Pech gehabt! - oder Schule wechseln?
Zitat Bürgerbeauftragte:
Für den Zugang zum Gymnasium ist derzeit ein Notenschnitt von 2,0 erforderlich. Die Notenbewertung selbst liegt bei der Schule. Es gibt hierbei Bewertungsunterschiede (Spannbreite von 80 - 85 % für eine Note 2). Verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz? (einheitliche Note, aber unterschiedliche Leistungsanforderung für diese Note)
Landeseinheitliche Bewertungsmaßstäbe gibt es für die Grundschule nicht. Jede Grundschule legt ihre Bewertungsrichtlinien,
angepasst an das Konzept der Schule, zu Beginn des Schuljahres in der Lehrerkonferenz fest. Diese Festlegungen sollen den Eltern mitgeteilt und erläutert werden.
Rechtsgrundlage für die Bewertung ist die Schulordnung für die Grundschulen:
Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 14 Grundlagen der Leistungsbewertung
(1) Die vom Staatsministerium für Kultus und Sport erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die
Leistungsanforderungen.
(2) Die Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Die
Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.
(3) Die Ermittlung und Bewertung von Leistungen soll auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen.
(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und
praktischen Leistungen.11
Darüber hinaus gibt es auf unserer Homepage die Orientierungen zur Leistungsermittlung und
Leistungsbewertung,
die im Zusammenhang mit der Reform der Lehrpläne erarbeitet wurden.
Eine weiter Orientierung bieten die Kompetenztests. Ausführliche Informationen zu den Kompetenztests finden Sie ebenfalls im