Die Ermittlung, Beurteilung und daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Welche Zeit für eine Arbeit
angemessen ist, hängt vom Inhalt und von den Anforderungen der Arbeit ab. Konkrete Vorgaben sind nicht geregelt. Sofern die Mehrzahl der Schüler die Aufgabe in der vorgegebenen Zeit nicht
bewältigt hat, kann der Lehrer dies bei der Benotung berücksichtigen. Auch dies liegt in seiner pädagogischen Verantwortung.
Den Elten steht ein Informationsrecht gegenüber dem Lehrer zu, so dass er die gegebene Note begründen muss. Insoweit sollte ein klärendes Gespräch mit dem Lehrer ggf. dem Schulleiter geführt werden. Einzelne Noten sind nicht angreifbar. Lediglich in dem Fall, in dem diese
Einzelleistung im Ergebnis zu einer schlechten Zeugnisnote im Jahreszeugnis führt, die wiederum zur Nichtversetzung führt, kann gegen das Jahreszeugnis und somit mittelbar gegen die Benotung
der Einzelleistung Widerspruch eingelegt werden.