Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.
Nachfolgend einige Beispiele was darunter fällt: